Algemeine Geschäftsbedingungen
1. Definitionen
1.1 AGB: die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedienungen
1.2 Vertrag: jeder Kaufvertrag und/oder Werkvertrag oder jeder andersartige Vertrag, den wir mit einem Abnehmer abschließen, und alle sich daraus ergebenden und/oder damit zusammenhängenden Verträge und/oder Verpflichtungen;
1.3 Angebot: jedes Angebot, da wir einem (potentiellen) Abnehmer unterbreiten;
1.4 Wir: Dajo International bv, der als solcher diese Bedingungen verwendet und bei Verträge als Verkäufer, Lieferant und/oder Unternehmer und bei Angeboten als Anbieter auftritt;
1.5 Abnehmer: jeder, der mit uns einen Vertrag gemäß Punkt 1.2 abschließt oder von uns ein Angebot gemäß Punkt 1.3 erhält;
1.6 Tage: alle Kalendertagen;
1.7 Reklamationen: alle Beschwerden des Abnehmers bezüglich Qualität oder Quantität der gelieferten Güter;
1.8 Unser Lager: unsere Betriebsgebäude und/oder Betriebsgelände und/oder andere Stellen, an denen wir zu liefernde Güter absondern und für den Versand bereitstellen.
2. Anwendbarkeit
2.1 Diese AGB gelten für alle von uns abzuschließen Verträge. Außerdem gelten die AGB für alle von uns abgegebenen Angebote.
2.2 Mit uns abgeschlossene Verträge und von uns unterbreitete Angebote unterliegen in keinem Fall anderen AGB, wie z.B. denen des Abnehmers, wobei der Zeitpunkt, du dem auf diese AGB verwiesen wird, keine Rolle spielt. Diese Bestimmung gilt nur dann nicht, wenn wir dem Abnehmer gegenüber ausdrücklich schriftlich erklärt haben, daß wir der Anwendbarkeit der anderen AGB zustimmen. Diese Zustimmung beinhaltet niemals, daß die Geschäftsbedingungen des Abnehmers auch für andere, zwischen ihm und uns abgeschlossene Verträge gelten.
2.3 Bestimmungen dieser AGB finden keine Anwendung, wenn dem zwingende rechtiche vorschriften widersprechen. Wenn eine Bestimmung aus diesem Grund unter Umständen unwirksam ist, gilt die für uns günstigste Regelung, und alle übrigen Bestimmungen bleiben uneingeschränkt gültig.
2.4 Von den AGB kan ansonsten nur durch eine schriftliche, von beiden Parteien unterzeichnete Erklärung abgewichen werden.
3. Angebote / Zustandekommen
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Wenn im Angebot eine Frist festgesetzt wurde, dient diese Frist nur dazu, den Abnehmer zu binden. Wir können unsere angebot noch innerhalb von 2 Tagen nach Eingang der Annahme widerrufen.
3.2 Unbeschadet der in Punkt 3.1 erwähnten Widerrufungsmöglichkeit kommt ein Vertrag in dem Augenblick zustande, in dem wir vom Abnehmer eine rechtzeitige, schriftliche und vollständig mit dem Angebot übereinstimmende Annahme erhalten haben. Sofern der Abnehmer unser angebot mit unbedeutenden Abweichung akzeptiert, sind diese Abweichungen nicht Teil des mit uns abgeschlossenen Vertrags, und der Vertrag kommt unserem Angebot gemäß zustande.
3.3 Außerdem kommt ein Vertrag dadurch zustande, daß wir die Güter dem dazugehörigen Versandschein bzw. der dazugehörigen Rechnung entsprechend liefern.
4. Preise
4.1 Sofern kein bindender Preis vereinbart wurde, gelten die Preise unserer Preisliste am Tag der Lieferung.
4.2 Unsere Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sonstige Steuern und Abgaben, Transport- und Versicherungskosten.
4.3 Wir sind berechticht, angemessene Kostensteigerungen weiterzugeben. Wir werden den Abnehmer schriftlich über diesen Aufschlag informieren.
5. Lieferung
5.1 Sofern keine andere Art der Liefering vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung, indem wir die Güter in unserem Lager absondern, versandfertig machen und den Abnehmer darüber schriftlich informieren.
5.2 Die Gefahr der gelieferten Güter liegt nach der lieferung immer beim Abnehmer.
5.3 Wenn von uns gelieferte Güter durch Umstände, die sich unserer Verantwortung entziehen, nicht zum Bestimmungsort transportiert werden können, lagern wir die Güter auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers.
5.4 Wir sind frei in der Wahl des Transportmittels.
5.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
5.6 Wir haben das Recht, gegen Nachnahme zu lieferen.
5.7 Sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich eine bestimmte Lieferfrist garentiert haben, können die angegebenen Lieferfristen niemals als endgültige Frist angesehen werden. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung muß der Abnehmer uns schriftlich in Verzug setzen und uns dabei eine angemessene Frist gewähren, um unseren Lieferungsverpflichtungen noch nachkommen zu können, ohne daß der Abnehmer und/oder Dritte uns gegenüber irgendeinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen können. Dieser Punkt findet keine Anwendung, wenn eine von uns nicht vertretbare, dauerhafte bzw. Nicht dauerhafte Leistungsstörung gemäß Artikel 6 vorliegt.
6. Höhere Gewalt
6.1 Wenn wir unseren Verpflichtungen durch eine von uns nicht vertretbare dauerhafte Leistungsstörung nicht nachkommen können, haben wir das Recht, den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich ganz oder teilweise zu lösen, ohne daß wir gegenüber dem Abnehmer zu Schadenersatz – oder zu Vergütung eines eventuell genossenen Vorteils – verplichtet wären.
6.2 Unter einener von uns nicht vertretbaren Leistungsstörung in Absatz 1 wird verstanden: Krieg, Kriegsgefahr, Aufstand, Brand, Fabriksstörung, Streik, Blockaden, Aussperrung, Verkehrsstörung, Störung bei der Lieferung von Grundstoffen bzw Halbfabrikaten, Krankheit des Personals, die Nichteinhaltung bzw. die nicht rechtzeitige Einhaltung der Verpflichtungen von seiten der Zulieferer bzw. Subunternehmer.
6.3 Eine nicht von uns vertretbare Leistungsstörung wird als dauerhaft angesehen, wenn die betreffende Leistung nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Eintreten der Umstände erbacht werden kann.
6.4 Wenn die Leistung dagegen innerhalb von 60 Tagen erbracht werden kann, ist die Leistungsstörung nicht dauerhaft und der Vertrag kann weder von uns noch vom Abnehmer gelöst werden. Unsere Leistungspflicht wird ausgesetzt, ohne daß wir dem Abnehmer gegenüber zu Schadens- oder Vorteilsvergütung verpflichtet wären
7. Sicherheit
Wir haben jederzeit das Recht, vom Abnehmer Sicherheiten bezüglich der Einhaltung seiner Verpflichtungen zu fordern. Wenn der Abnehmer sich weigert oder es unterläßt, innerhalb der von uns gesetzten Frist Sicherheir zu leisten, haben wir das Recht, den Vertrag schriftlich zu lösen. Sofern wir dem Abnehmer bereits Güter geliefert haben, hat er die Pflicht, uns diese innerhalb 5 Tagen nach dem schriftlichen Mitteilung zurückzuschicken. Außerdem hat er die Pflicht, uns den gesamten Schaden, der uns durch seine Weigerung oder Unterlassung entsteht, zu vergüten.
8. Zahlung
8.1 Zahlungen haben kostenlos ohne jegliche Ermäßigung oder Verrechnung innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatm zu erfolgen, es sei denn, der Abnehmer möchte liquide Forderungen an uns aufgrund des ihm gesetzlich zustehenden Rechts verrechnen und er hat uns dies innerhalb von 7 Tagen nach unserer Rechnungsstellung schriftlich mitgeteilt.
8.2 Die Zahlungen haben in der vor uns fakturierten Währung in unsreren Geschäftsräumen oder auf eines unserer Bank- oder Girokonten zu erfolgen.
8.3 Zahlungen dienen immer zuerst der Begleichung ausstehender Kosten, der Begleichung der geschuldeten Zinsen und Schließlig der Begleichung der fälligen Rechnungen in der Reihenfolge der Ausstellung, auch wenn der Abnehmer angibt, daß seine Zahlung sich auf andere Rechnungen und/oder Schulden bezieht.
8.4 Wenn der Abnehmer nicht rechtseitig zahlt, befindet er sich in Verzug, ohne daß eine Inverzugzetzung erforderlich ist. In diesem Fall ist er zu Zahlung von Zinsen in Höhe von 1,5% des Rechnungbetrags für jeden Monat oder angefangenen Monat, mit dem die Zahlungsfrist laut Absatz 8.1 überschritten wird, verpflichtet.
8.5 Wenn sich der Abnehmer länger als 15 Tage in Verzug befindet, sind wir berechtigt, Inkassomaßnahme zu ergreifen. In diesem Fall trägt der Abnehmer unsere außergerichtlichen Inkassokosten, entsprechend dem Inkassotarif der Niederländischen Anwaltskammer, wobei der Mindesttarif € 45,00 beträgt.
8.6 Wen der Abnehmer hinsichtlich irgendeiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber in Verzug ist, ist er auch hinsichtlich aller anderen Forderungen unsererseits in Verzug. Die Punkte 8.4 und 8.5 finden dementsprechend Anwendung.
9. Eigentumsvorbehalt / besitzloses Pfandrecht
9.1 Alle Von uns an den Abnehmer gelieferten Güter bleiben solange unser Eigentum, bis der Abnehmer allen unseren Forderungen nachgekommen ist, die sich aufgrund der Kauf – bzw. Werkverträge bezüglich dieser Güter und der daran verrichteten Arbeiten ergeben, zuzüglich Zinsen und Kosten und aller unserer sonstigen Forderungen im Zusammenhang mit seiner mangelhaften einhaltung des Vertrages.
9.2 Wenn der Abnehmer auf von uns gelieferten Güter, für die ein Eigentumsvorbehalt gilt, neue Güter herstellt, handelt er dabei in unserem auftrag und er bewahrt die Güter für uns. Er wird erst in dem Augenblick Eigentümer, in dem der Eigentumsvorbehalt durch das Nachkommen unserer Forderungen verfällt.
9.3 Sofern wir dem Abnehmer gegenüber noch andere Forderungen haben als die in Punkt 9.1 erwähnten und wir dem Abnehmer Güter ohne Eigentumsvorbehalt geliefert haben, bestellt der Abnehmer als sicherheit für die Einhaltung seiner Verpflichtigung zu unsere Gunsten ein besitzloses Pfandrecht an diesen Gütern, während wir dieses besitzlose Pfandrecht akzeptieren. Der Abnehmer unterzeichnet auf unseren einmaliges Ersuchen hin eine Urkunde über die Bestellung des Pfandrechts. Er garantiert, daß er zu Verpfändung der Güter befugt ist und daß auf den Gütern, außer unseren Rechten kein Pfand und/oder beschränkte Rechten lasten.
9.4 Der Abnehmer hat das Recht, alle dem Eigentumsvorbehalt/besitzlosen Pfandrecht unterliegenden Gütern im Rahmen der normalen Ausübung seines Unternehmens auf normale Weise zu verkaufen oder zu verarbeiten.
9.5 Wenn der Abnehmer die Güter weiterverkauft, können wir ihn verpflichten, an der sich aus dem Verkauf ergebenden Forderungen dem Käufer gegenüber zu unseren Gunsten ein stilles Pfandrecht zu bestellen. (ein stilles Pfandrecht wird bestellt, ohne daß dies den Schuldner der verpfändeten Forderungen mitgeteilt zu werden braucht.)
9.6 Der Abnehmer wird sorgsam mit den in diesem Artikel erwähnten Gütern umgehen. Er wird die Güter auf der Grundlage des Rechnungwertes gegen Katastrophenschäden versichern. Der Abnehmer wird uns auf unser einmaliges Ersugen hin Namen und Anschriften der Versicherer und Kopien der Policen zur Verfügung stellen. Außerdem wird er auf unser einmaliges Ersuchen hin und – sofern dies nicht bereits von Rechts wegen entstanden ist – zu unseren Gunsten ein stilles Pfandrecht an seinen diesbezüglichen Forderungen dem Versicherer gegenüber bestellen. (Ein stilles Pfandrecht wird bestellt, ohne daß dies dem Schuldner der verpfändeten Forderungen mitgeteilt zu werden braucht.)
9.7 Der Abnehmer darf vorbehaltlich der Bestimmungen in Punkt 9.4 die in diesem Artikel erwähnten Güter nicht an Dritte verpfänden oder ihnen auf irgendeine andere Weise das juristische oder tatsächliche Verfügungsrecht abtreten, übertragen oder zu unserem Nachteil einschränken.
10. Qualität und Reklamationen
10.1 Nach der Lieferung garantieren wir höchstens 6 Monate lang die Tauglichkeit der von uns gelieferten Güter und der dafür verwendeten Materialien. Sofern diese auf normale, sorgfältige und unseren Vorschriften entsprechende Weise und ihrem Bestimmungszweck gemaß verwendet werden. Diese Garantie gilt nicht, wenn wir Güter von ausdrücklich vereinbarter geringer Qualität liefern.
10.2 Der Abnehmer zählt, mißt, wiegt und kontrolliert die Güter unmittelbar nach der Lieferung auf sichtbare und einfach feststellbare unsichtbare Mängel, bevor er sie lagert oder verwendet. Bei einmal in gebrauch genommen Gütern gilt, daß sie dem Vertrag entsprechen, es sei denn, die Güter weisen einen nicht ohne weiteres feststellbaren, unsichtbaren Mangel auf.
10.3 Reklamationen bezüglich Anzahl, Größe, Gewicht, sichtbarer und einfach feststellbarer unsichtbarer Mängel müssen – soweit die Art der Güter diese zuläßt – unverzüglich und in anderen fällen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Güter schriftlich bei uns vorgebracht werden. Der letzte Satz von Punkt 10.2 findet sinngemäße Anwendung.
10.4 Wenn von uns gelieferte Güter innerhalb von 6 Monaten nach der Lieferung einen nicht einfach feststellbaren, unsichtbaren Mangel aufweisen, muß innerhalb von 14 Tagen nach feststellung des Mangels schriftlich reklamiert werden.
10.5 Der Abnehmer hat eine innerhalb der Branche übliche Toleranz von 10% in bezug auf Anzahl, Große und Gewicht zu akzeptieren.
10.6 Wir heben den Abnehmer gegenüber die Pflicht, die Güter, die nicht dem in Punkt 10.1 erwähnten Standard entsprechen, wiederherzustellen, zu ersetzen oder den Rechnungsbetrag zurückzuzahlen, unter der Bedingung, daß der Abnehmer rechtseitig und gründlich, denn Punkt 10.2, 10.3 und 10.4 entsprechend, kontrolliert und reklamiert.
10.7 Güter können nur dann an uns zurück gesandt werden, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben und der Art der Versendung zugestimmt haben. Die Gefahr bleibt beim Abnehmer.
10.8 Reklamationen berechtigen niemals zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers.
11. Haftungsbeschränkung / Produkthaftungsrisiko
11.1 Vorbehaltlich der Bestimmung in Artikel 6:185 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches sind wir Abnehmern gegenüber nicht zu Schadenersatzleistungen verplflichtet, die über die in Artikel 10 Punkt 6 genannte Wiederherstellung, den Ersatz oder die Rückzahlung des Rechnungsbetrags hinausgehen.
11.2 Wir haften insbesondere nicht für den Abnehmer oder Dritten entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, Folgeschaden, Betriebsschaden, immateriellen Schaden, durch Personal, Hilfskräfte und/oder Subunternehmer verursachten Schaden – auch wenn der Schaden auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist – und Schaden, der durch die Verwendung von Hilfsmitteln verursacht wurde.
11.3 Wenn der Abnehmer von uns gelieferte Güter weiterverkauft oder aus (u.a.) von uns gelieferten Gütern neue Gütern herstellt und diese weiterverkauft, hat er die Pflicht, sich adäquat gegen das Produkthaftungsrisiko in Artikel 6:185 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zu versichern. Er wird uns auf einmaliges Ersuchen hin eine Kopie der betreffenden Police zur verfügung stellen.
11.4 Der Abnehmer sichert uns vor allen Ansprüchen Dritter, für die wir den obigen Bestimmungen zufolge nicht haften.
12. Vertragslösung
In allen Fällen, in denen wir einen Vertrag mit dem Abnehmer schriftlich lösen, hat der Abnehmer die Pflicht, uns alle Schäden, Kosten und Gewinnausfälle zu erstatten und bereits gelieferte Güter an uns zurückzusenden. Die Gefahr der Güter bleibt solange beim Abnehmer, bis wir sie empfangen und gebilligt haben. Die Verpflichtung zur Erstattung von Schäden und Gewinnausfällen gilt nicht, wenn wir den Vertrag gemäß den Bestimmungen in Artikel 6 aufgrund einer dauerhaften, von uns nicht vertretbaren Leistungsstörung gelöst haben.
13. Verletzung von Rechten Dritter
Sofern wir vertragsgemaß Güter nach anweisungen und Zeichnungen oder mit Hilfe von Matrizen oder Formen des Abnehmers produzieren, gewährleistet der Abnehmer, daß wir die geistigen Eigentumsrechte Dritter nicht verletzen. Die Bloße Verletzung berechtigt uns, den Vertrag mittels einer schriftlichen Erklärung zu lösen. Der Abnehmer wird uns vor jeglichen Ansprüchen berechtigter Dritter in Zusammenhang mit der Verletzung schützen.
14. Besondere Güter
14.1 Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, besondere Güter, die wir für den Abnehmer herstellen, auch für Dritte herzustellen.
14.2 Der Abnehmer muß Muster der besonderen Güter innerhalb von 14 Tagen nach der Versendung prüfen. Wen wir nach 14 Tagen keine beanstandung erhalten haben, gelten die Muster als gebilligt.
14.3 Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind und bleiben alle Modelle, Matrizen, Muster, Formen, Zeichnungen und alle andere Geräte und Anweisungen im Zusammenhang mit der Herstellung der besonderen Güter unser Eigentum.
14.4 Die Kosten für Ersatz, Reparaturen und Wartung der Matrizen gehen auf Rechnung des Abnehmers.
14.5 Zeichnungen, Know-how und Entwürfe die wir dem Abnehmer zur Verfügung gestellt haben, dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht kopiert oder Dritten zur Einsicht gegeben oder bekannt gemacht werden. Sie müssen unmittelbar nach der Verwendung an uns zurückgegeben werden. Im falle einer Bloßen Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung muß uns der Abnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 45.378,00 pro Zuwiderhandlung und in Höhe von € 4.538,00 für jeden Tag, den diese Zuwiderhandlung dauert, zahlen.
14.6 Wir sind berechtigt Matrizen – ungeachtet dessen, ob sie unser Eigentum oder Eigentum des Abnehmers sind – zu vernichten, wenn sie 5 Jahre nicht verwendet wurden. Wir werden den Abnehmer 3 Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist schriftlich über die beabsichtigte Vernichtung unterrichten.
15. Anwendbares Recht
Für alle mit uns geschlossenen Verträge oder sich daraus ergebenden Verpflichtungen gilt – unter Ausschluß der Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über internationale Warenkäufe des Jahres 1980 (“Convention on the International Sale of Goods 1980”) – niederländisches Recht und niederländisches internationales Privatrecht.
16. Ort der Ausführung
Die Verträge gelten als an unserem Niederlassungsort ausgeführt.
17. Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten aufgrund der mit uns abgeschlossenen Verträge und/oder der sich daraus ergebenden Verpflichtungen werden vom absolut zuständigen Gericht an unserem Niederlassungsort behandelt, wenn nicht kraft der Bestimmung in Artikel 100-1 der niederländischen Zivilprozeßordnung ein anderes Amstgericht zuständig ist.
18. Beweis
18.1 Hinsichtlich des finanziellen Umfangs der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem mit uns geschlossenen Verträge sind – vorbehaltlich des Gegenbeweises mit allenrechtlichen mitteln – unsere Verwaltungsunterlagen ausschlaggebend.
18.2 Vorbehaltlich des Gegenbeweises mit allen rechtlichen Mitteln gelten zwischen dem Abnehmer und uns die auf Rechnung, Frachtbrief und/oder Packzettel angegebenen Mengen, Größen und Gewichten als richtig.
19. Änderungen
Wir sind berechtigt, diese AGB zu ändern. Die geänderte(n) Bestimmung(en) tritt (treten) zu dem auf dem Anderungsbeschluß angegebenen Datum in Kraft. Die uns zum Zeitpunkt der Änderung bekannten Abnehmer werden von uns schriftlich über die Änderung informiert.
20. Inkrafttreten
Diese AGB treten am 1. Juli 1998 in Kraft. Sie sind unter der Nummer 18022448 bei der Industrie- und Handelskammer in Tilburg hinderlegt.